2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 5. Abschnitt: Entscheide

Art. 81 StPOInhalt der Endentscheide

1Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:

a. eine Einleitung;

b. eine Begründung;

c. ein Dispositiv;

d. sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.

2Die Einleitung enthält:

a. die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;

b. das Datum des Entscheids;

c. eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;

d. bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.

3Die Begründung enthält:

a. bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;

b. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.

4Das Dispositiv enthält:

a. die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;

b. bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;

c. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;

d. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;

e. den Entscheid über die Nebenfolgen;

f. die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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