2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 5. Abschnitt: Entscheide

Art. 83 StPOErläuterung und Berichtigung von Entscheiden

1Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.

2Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.

3Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.

4Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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