2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 6. Abschnitt: Eröffnung der Entscheide und Zustellung

Art. 86 StPOElektronische Zustellung

1Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.

2Der Bundesrat regelt:

a. die zu verwendende Signatur;

b. das Format der Mitteilungen und ihrer Beilagen;

c. die Art und Weise der Übermittlung;

d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung als zugestellt gilt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 86 StPO: Elektronische Zustellung – Kai