2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 7. Abschnitt: Fristen und Termine
Art. 89 StPOAllgemeine Bestimmungen
1Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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