2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 7. Abschnitt: Fristen und Termine
Art. 93 StPOSäumnis
Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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