2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 8. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 98 StPOBerichtigung von Daten

1Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.

2Sie benachrichtigen die Behörde, die ihnen diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben haben, unverzüglich über die Berichtigung.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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