II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 12 SVGTypengenehmigung

1Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:

a. Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;

b. Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;

c. Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.

2Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.

3Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:

a. eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind; und

b. die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.

4Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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