II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 16d SVGFührerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung

1Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;

b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;

c. sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

2Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a–c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

3Der Ausweis wird für immer entzogen:

a. unverbesserlichen Personen;

b. Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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