II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer › 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 SVGBeschwerden

1Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2Zur Beschwerde sind auch berechtigt:

a. die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;

b. die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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