III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 1. Abschnitt: Regeln für alle Strassenbenützer
Art. 28 SVGVerhalten vor Bahnübergängen
Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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