I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2a SVGPrävention
1Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten.
2Er kann die entsprechenden Aktivitäten der Kantone und der privaten Organisationen koordinieren und unterstützen.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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