III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr › II. Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 36 SVGEinspuren, Vortritt

1Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.

2Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.

3Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.

4Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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