III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 3. Abschnitt: Regeln für den übrigen Verkehr

Art. 50 SVGReiter, Tiere

1Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.

2Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden ausser in signalisierten Weidegebieten.

3Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.

4Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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