III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 5. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten
Art. 52 SVGSportliche Veranstaltungen
1Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen und andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird. Davon ausgenommen sind Ausflugsfahrten.
2Die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, der Verkehrserziehung und des Umweltschutzes sind zu berücksichtigen.
3Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;
b. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;
c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
4Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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