III. Titel: Verkehrsregeln › Grundregel › 6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen

Art. 57 SVGErgänzung der Verkehrsregeln

1Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.

2Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.

3Er erlässt Bestimmungen über:

a. die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;

b. die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;

c. die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;

d. die Verkehrsregelung durch das Militär;

e. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.

5Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:

a. Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;

b. Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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