IIIa. Titel: Verkehrsmanagement
Art. 57c SVGVerkehrsmanagement durch den Bund
1Der Bund ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen.
2Er kann:
a. auf den Nationalstrassen Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs anordnen, die geeignet und nötig sind, um schwere Störungen des Verkehrs zu verhindern oder zu beseitigen;
b. auf den Nationalstrassen andere Massnahmen zur Verkehrsleitung und -steuerung anordnen, die geeignet und nötig sind, um einen sicheren und flüssigen motorisierten Verkehr zu gewährleisten; Artikel 3 Absatz 6 bleibt vorbehalten;
c. im Hinblick auf einen sicheren und flüssigen Verkehr sowie zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abgeben.
3Die Kantone sind zu den Verkehrsmanagementplänen des Bundes anzuhören.
4Der Bund informiert die Strassenbenützer, die Kantone und die Betreiber anderer Verkehrsträger über Verkehrslagen, Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse auf den Nationalstrassen.
5Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb eines Verkehrsdatenverbundes sowie einer Verkehrsmanagementzentrale für die Nationalstrassen.
6Die Kantone melden dem Bund die Verkehrsdaten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
7Die Daten des Verkehrsdatenverbundes nach Absatz 5 stehen den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung. Gegen Entgelt ermöglicht der Bund Kantonen und Dritten, den Verkehrsdatenverbund zu erweitern und für zusätzliche Zwecke zu nutzen.
8Gegen Entgelt kann der Bund die Bereitstellung und die Verbreitung der Verkehrsinformationen für die Kantone übernehmen.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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