IVa. Titel: Informationssysteme › 1. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung
Art. 89h SVGOrganisation und Durchführung
Der Bundesrat regelt:
a. die Organisation und den Betrieb des IVZ;
b. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
d. die Zusammenarbeit mit den Behörden, Organisationen, Fahrzeugimporteuren und weiteren Stellen, die an den Verfahren der Verkehrszulassung beteiligt sind;
e. die Meldeverfahren;
f. die Verfahren zur Datenberichtigung;
g. das Verfahren zur Ausgestaltung der technischen Schnittstellen zum IVZ sowie für den Austausch der Daten zwischen Bund und Kantonen und den am Zulassungsverfahren beteiligten Dritten;
h. den Datenschutz und die Datensicherheit für alle Stellen, die mit autonomen Datenverarbeitungssystemen Zulassungs- und Kontrollaufgaben im Strassenverkehr wahrnehmen.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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