IVa. Titel: Informationssysteme › 3. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrskontrollen

Art. 89t SVGOrganisation und Durchführung

Der Bundesrat regelt:

a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;

b. die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

d. das Eingabeverfahren;

e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;

f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen;

g. die Bekanntgabe von Daten;

h. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;

i. die Datensicherheit;

j. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrskontroll-Statistik.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 89t SVG: Organisation und Durchführung – Kai