V. Titel: Strafbestimmungen

Art. 95 SVGFahren ohne Berechtigung

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;

b. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;

c. ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;

d. ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;

e. ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.

2Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.

3Mit Busse wird bestraft, wer:

a. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;

b. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;

c. ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.

4Mit Busse wird bestraft, wer:

a. ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;

b. ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 95 SVG fragen
Art. 95 SVG: Fahren ohne Berechtigung – Kai