Art. 16 VMWGTeuerungsausgleich

(Art. 269a Bst. e OR)

Zum Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden Kapital im Sinne von Artikel 269a Buchstabe e OR darf der Mietzins um höchstens 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden.

Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Stand 1.10.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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