Art. 22 VMWGZusammensetzung der Schlichtungsbehörden

(Art. 200 Abs. 1 ZPO)

Die Kantone sind verpflichtet, die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden und deren Zuständigkeit periodisch zu veröffentlichen.

Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Stand 1.10.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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