Art. 7 VMWGNicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume

(Art. 257b Abs. 1 OR)

1Die Heizungskosten für nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume trägt der Vermieter.

2Sind keine Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Verbraucher installiert und wurden nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume nachweisbar nur soweit geheizt, als dies zur Verhinderung von Frostschäden notwendig ist, muss der Vermieter nur einen Teil der Heizungskosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilungsschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen. Dieser Teil beträgt in der Regel:

a. ein Drittel für Zwei- bis Dreifamilienhäuser;

b. die Hälfte für Vier- bis Achtfamilienhäuser;

c. zwei Drittel für grössere Gebäude sowie für Büro- und Geschäftshäuser.

Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Stand 1.10.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 7 VMWG fragen