1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 4. Abschnitt: Prämie

Art. 20 VVGMahnpflicht des Versicherungsunternehmens; Verzugsfolgen

1Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.

2Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.

3Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.

4Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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