1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 5. Abschnitt: Änderung des Vertrags

Art. 30 VVGGefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers

1Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.

2Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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