1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 5. Abschnitt: Änderung des Vertrags

Art. 34 VVGVerantwortlichkeit des Versicherungsunternehmens für seine Vermittler

Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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