1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses
Art. 38c VVGSchadenminderungskosten
1Das Versicherungsunternehmen ist gehalten, dem Anspruchsberechtigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 38a Abs. 1) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen.
2Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt das Versicherungsunternehmen die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 38c VVG fragen