2. Kapitel: Besondere Bestimmungen › 3. Abschnitt: Lebensversicherung › Versicherung zugunsten Dritter

Art. 78 VVGNatur des dem Begünstigten zustehenden Rechtes

Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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