2. Kapitel: Besondere Bestimmungen › 3. Abschnitt: Lebensversicherung › Versicherung zugunsten Dritter

Art. 85 VVGAusschlagung der Erbschaft

Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 85 VVG: Ausschlagung der Erbschaft – Kai