1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags
Art. 9 VVGVorläufige Deckungszusage
1Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.
2Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.
3Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
4Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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