2. Kapitel: Besondere Bestimmungen › 3. Abschnitt: Lebensversicherung › Umwandlung und Rückkauf

Art. 92 VVGObliegenheiten des Versicherungsunternehmens; Nachprüfung durch die FINMA; Fälligkeit der Rückkaufsforderung

1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen muss, wenn der Anspruchsberechtigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind.

2Die FINMA hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherungsunternehmen festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

3Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 92 VVG: Obliegenheiten des Versicherungsunternehmens; Nachprüfung durch die FINMA; Fälligkeit der Rückkaufsforderung – Kai