2. Kapitel: Besondere Bestimmungen › 3. Abschnitt: Lebensversicherung › Umwandlung und Rückkauf
Art. 94 VVGUmwandlung und Rückkauf von Anteilen am Geschäftsergebnis
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die das Versicherungsunternehmen aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat.
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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