2. Kapitel: Besondere Bestimmungen › 4. Abschnitt: Unfall- und Krankenversicherung
Art. 95a VVGKollektive Unfall- und Krankenversicherung; Forderungsrecht des Begünstigten
Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu.
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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