2. Kapitel: Besondere Bestimmungen › 5. Abschnitt: Koordination

Art. 95c VVGRegressrecht des Versicherungsunternehmens

1Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.

2Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versicherungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein.

3Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die:

a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben;

b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;

c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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