3. Kapitel: Zwingende Bestimmungen

Art. 98a VVGAusnahmen

1Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei:

a. Kredit- oder Kautionsversicherungen, soweit es sich um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt, und bei Transportversicherungen;

b. Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern.

2Als professionelle Versicherungsnehmer gelten:

a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen;

b. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006;

c. Versicherungsunternehmen nach dem VAG;

d. ausländische Versicherungsnehmer, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a–c;

e. öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen mit professionellem Risikomanagement;

f. Unternehmen mit professionellem Risikomanagement;

g. Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschreiten:

1. Bilanzsumme: 20 Millionen Franken,

2. Nettoumsatz: 40 Millionen Franken,

3. Eigenkapital: 2 Millionen Franken.

3Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellt wird, so werden die Grössen nach Absatz 2 Buchstabe g auf die Konzernrechnung angewandt.

4Die Reiseversicherung gilt nicht als Transportversicherung im Sinne von Absatz 1.

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1, Stand 1.1.2024. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 98a VVG fragen
Art. 98a VVG: Ausnahmen – Kai