Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung › B. Vorbereitungsverfahren
Art. 100 ZGBFristen
Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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