Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Art. 103 ZGBAusführungsbestimmungen

Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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