Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit › C. Relative Ungültigkeitsgründe

Art. 108 ZGBKlage

1Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.

2Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 108 ZGB: Klage – Kai