Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung › Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung
Art. 117 ZGBVoraussetzungen und Verfahren
1Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
3Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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