Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung › Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
Art. 120 ZGBGüterrecht und Erbrecht
1Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.
3Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1. nach der Scheidung;
2. nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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