Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung › Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen › F. Kinder

Art. 133 ZGBElternrechte und -pflichten

1Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:

1. die elterliche Sorge;

2. die Obhut;

3. den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und

4. den Unterhaltsbeitrag.

2Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.

3Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 133 ZGB: Elternrechte und -pflichten – Kai