Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Art. 159 ZGBEheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten

1Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.

2Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.

3Sie schulden einander Treue und Beistand.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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