Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Art. 162 ZGBEheliche Wohnung

Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 162 ZGB: Eheliche Wohnung – Kai