Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Art. 167 ZGBBeruf und Gewerbe der Ehegatten

Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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