Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › C. Ausserordentlicher Güterstand › I. Auf Begehren eines Ehegatten
Art. 187 ZGBAufhebung
1Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren früheren oder einen andern Güterstand vereinbaren.
2Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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