Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › C. Ausserordentlicher Güterstand
Art. 192 ZGBGüterrechtliche Auseinandersetzung
Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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