Einleitung › B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

Art. 2 ZGBHandeln nach Treu und Glauben

1Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 2 ZGB: Handeln nach Treu und Glauben – Kai