Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung › A. Eigentumsverhältnisse
Art. 200 ZGBBeweis
1Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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