Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit › A. Persönlichkeit im Allgemeinen › V. Heimat und Wohnsitz › 2. Wohnsitz

Art. 23 ZGBBegriff

1Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.

2Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.

3Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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