Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft › C. Haftung gegenüber Dritten
Art. 233 ZGBVollschulden
Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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