Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung › A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung
Art. 248 ZGBBeweis
1Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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